1. Allgemeines
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen von meterware | Agentur für Design und Werbung GmbH (meterware) abgegebenen Angeboten, Aufträgen, Dienstleistungen und Arbeitsergebnissen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung als anerkannt.
Das Vertragsverhältnis beginnt mit der schriftlichen Auftragserteilung durch den Kunden. Änderungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform.
2. Honorare und Kosten
Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, nach den aktuellen Stundensätzen von meterware. Die Zahlung (Nettopreis zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer) ist bei Ablieferung der Arbeiten fällig und ohne Abzug zahlbar. Einzelne, in ihrem Umfang klar definierbare Aufträge bzw. Projekte, wie z.B. Konzepte, Anzeigen, Broschüren, etc. werden im Detail kalkuliert und mit dem Auftraggeber
abgestimmt. Die kalkulierten Preise sind vorbehaltlich etwaiger Änderungen der Aufgabenstellung verbindlich. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann meterware Abschlagszahlungen oder monatliche Abrechnung verlangen. Bei Vereinbarung von Abschlagszahlungen beläuft sich die erste Abschlagsrechnung auf 50 Prozent des Gesamtvolumens und wird bei Auftragserteilung gestellt. Die weiteren Abschläge werden im Vorfeld und unter
Berücksichtigung der Dauer des Auftrages mit dem Auftraggeber vereinbart. Bei Vereinbarung monatlicher Abrechnung wird der geschätzte Zeitaufwand im Vorfeld pauschal verbindlich festgelegt. Bei Überschreitung des Zeitaufwands kann der Mehraufwand dem Auftraggeber nur in Rechnung gestellt werden, wenn dieser dem Mehraufwand ausdrücklich zugestimmt hat. Bei Ergänzungsaufträgen, die im Vorfeld nicht Grundlage der Vereinbarung waren, gilt diese Zustimmung als erteilt, wenn nicht der Auftraggeber ausdrücklich Gegenteiliges äußert.
Nachträgliche Änderungen sowie weitere nicht vertraglich vereinbarte Zusatzleistungen werden gesondert berechnet, die Vergütung ist nach Erbringung der Zusatzleistung fällig. Ideenpapiere, Entwürfe, Probesatz, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnitts 3 gelten entsprechend. Zuzüglich zu dem vereinbarten Honorar werden Technische Kosten und Gebühren für Fremdleistungen in Rechnung gestellt. Technische Kosten sind Telefon-, Telefax-, Telex-, Portokosten sowie Kosten für Internetrecherchen, Dokumentation und Kleinmaterial. Grundsätzlich werden die Technischen Kosten dem Auftraggeber als Pauschale angeboten und in Rechnung gestellt. Reisekosten und Spesen werden – mit Ausnahme der Anund Abreise zum Erstgespräch - grundsätzlich gesondert berechnet. Für Reisekosten und Spesen gelten folgende Sätze:
Reisespesen ........................... Auto: € 0,70 pro km
bzw. Bahn- oder Flugticket
Übernachtungskosten nach effektivem Aufwand
Verpflegungskosten nach effektivem Aufwand
Fremdkosten sind Kosten, für Leistungen Dritter (Drucker, Fotographen, Kurierdienste, und Fremdleistungen anlässlich der Durchführung von Veranstaltungen etc.) Alle Fremdkosten werden im Detail kalkuliert und vor Auftragsvergabe mit dem Auftraggeber abgestimmt. Die
Fremdleistungen sind nicht im Honorar enthalten und werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Für die Vermittlung der Fremdleistungen berechnet meterware eine Gebühr in Höhe von 15 % der in Rechnung gestellten Fremdleistungen. Für alle Fremdleistungen, die von sogenannten "Künstlern" im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) - hierunter fallen u.a. Grafiker, Fotographen, Karikaturisten etc. - erbracht werden, wird eine gesetzliche Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) erhoben. In allen Kostenvoranschlägen
wird der Auftraggeber ausdrücklich auf die KSKAbgabe und auf deren jeweilige Höhe hingewiesen. Die Abgaben belaufen sich je nach "Künstler-Branche" auf 3,8 % bis 6,5 % des Rechnungsnettobetrages des Künstlers. Diese Abgaben werden direkt an den Auftraggeber weiter belastet. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Auftraggebern,
die Unternehmer im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 AGB-Gesetz sind, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Bei vorzeitiger einvernehmlicher Auflösung des Vertrages ist ein Ausfallhonorar in Höhe von 30 % des Gesamtvolumens zu zahlen. Vorlagen, Druckträger, Dateien und andere der Wiederverwertung dienende Gegenstände und elektronisch erbrachte und gespeicherte Leistungen werden drei Monate über den Auslieferungstermin hinaus unentgeltlich verwahrt. Eine darüber hinausgehende Verwahrung ist gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
3. Urheberschutz und Nutzungsrechte
Der an meterware erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 Urheberrechtsgesetz in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB, auch wenn die Schöpfungshöhe gemäß § 2 Urhebergesetz nicht erreicht ist. Dies gilt auch für Ideenpapiere und Entwürfe von meterware als persönliche geistige Schöpfungen. Die Entwürfe dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig. Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Umfang verwendet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit Einwilligung durch meterware und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirkt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig. Sie bedürfen der Einwilligung. Über den Umfang der Nutzung steht meterware ein Auskunftsanspruch zu. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen grundsätzlich kein Miturheberrecht. Die von meterware zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert. Die Originale des Vertragserzeugnisses sind ohne anderweitige Vereinbarung nach angemessener Frist unbeschädigt an meterware zurückzugeben.
meterware ist berechtigt, gegebenenfalls an geeigneter Stelle und in einer dem Auftraggeber zumutbaren Weise auf allen Werbemaßnahmen, soweit sie durch meterware erarbeitet wurden, einen Urheberrechtsvermerk anzubringen. Der Auftraggeber erwirbt keine Nutzungsrechte an den im Rahmen eines Pitches entstandenen Konzepten, Skizzen, Entwürfen etc., sofern es nicht zu einer Fortsetzung der Zusammenarbeit mit meterware im Anschluss an den Pitch kommt. Sollte der Auftraggeber von meterware im Rahmen des Projektes entwickelte Entwürfe, Skizzen, Konzepte etc., die zunächst nicht umgesetzt worden sind, zu einem späteren Zeitpunkt zur Marktreife bringen wollen, ist er verpflichtet, die konkrete Weiterentwicklung und Umsetzung meterware anzubieten.
4. Lieferung
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von meterware ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Gerät meterware mit Leistungen in Verzug, so ist zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten; § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb von meterware als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. Die gelieferte Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen gegen den Auftraggeber im Eigentum von meterware.
5. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. meterware kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung
des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Arbeiten Vorauszahlungen verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist meterware berechtigt, Vorauszahlungen oder sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen und noch nicht ausgelieferte Ware zurückzubehalten und die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen.
6. Haftung
Die Haftung der meterware ist, soweit gesetzlich zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für die Haftung für Mangelfolgeschäden. meterware haftet nicht für die wettbewerbs-, urheber- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten oder deren
Schutzfähigkeit. Der Auftraggeber / Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Mit der Druckfreigabe durch den Auftraggeber geht die Gefahr etwaiger Fehler auf ihn über. Der Auftraggeber garantiert, dass er zur Verwendung der dem Auftragnehmer überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) berechtigt ist und daß Rechte Dritter nicht entgegenstehen. meterware haftet nicht für Fremdleistungen, die auf Veranlassung des Auftraggebers in Auftrag gegeben wurden.
7. Beanstandungen
Der Auftraggeber hat bei Übergabe zu prüfen, ob die gelieferten Gegenstände und Leistungen sowie die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse vertragsgemäß sind. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Leistung zulässig. Versteckte Mängel dürfen nur innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe geltend gemacht werden. Mängel eines Teils der gelieferten Leistungen berechtigennicht zur Beanstandung der gesamten Leistung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
8. Belegexemplare
Dem Auftragnehmer sind von vervielfältigten Werken mindestens 10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Belegexemplare im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.
9. Kündigungen
Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Auftrag kündigen, meterware steht dann die gesamte vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Bei Verträgen, die monatlich abgerechnet werden und länger als 3 Monate laufen ist eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende, bei Verträgen die länger als 6 Monate laufen von 6 Wochen zum Monatsende zu beachten. Bei Dauerverträgen (1 Jahr und länger) beläuft sich die Kündigungsfrist des Vertrages auf drei Monate zum Monatsende. Die Kündigung muss schriftlich per Einschreiben erfolgen.
10. Vertraulichkeit
Informationen, die meterware im Laufe der Zusammenarbeit erhält, unterliegen strengster Vertraulichkeit. Alle zur Verfügung gestellten Unterlagen werden nach Beendigung der Zusammenarbeit auf Wunsch wieder zurückgegeben oder vernichtet. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Teile ist Bremen. Als Gerichtsstand wird Bremen vereinbart. Die gegenseitigen Rechtsbeziehungen bestimmen sich
nach deutschem Recht.
12. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.